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Die Verwaltungsgemeinschaft stellt eine besondere Form der kommunalen Zusammenarbeit dar. Sie ist in der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern geregelt.
Die Verwaltungsgemeinschaft, die dem bayerischen Recht bis zum Erlass der Ersten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung von 1971 unbekannt war, wurde im Rahmen der Gemeindegebietsreform eingeführt. Sie ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zweck des Zusammenschlusses ist die Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung des Bestandes und damit auch der Entscheidungskompetenzen ihrer Mitgliedsgemeinden in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt neben ihren eigenen Aufgaben insbesondere auch die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr. Ausgenommen ist der Erlass von Satzungen und Verordnungen.
Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung bzw. den Gemeinschaftsvorsitzenden geführt. Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Gemeinden und zwar aus den ersten Bürgermeistern und je einem Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Mitglied.
Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen der ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden.
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Die Verwaltungsgemeinschaft stellt eine besondere Form der kommunalen Zusammenarbeit dar. Sie ist in der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Die Verwaltungsgemeinschaft, die dem bayerischen Recht bis zum Erlass der Ersten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung von 1971 unbekannt war, wurde im Rahmen der Gemeindegebietsreform eingeführt. Sie ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zweck des Zusammenschlusses ist die Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung des Bestandes und damit auch der Entscheidungskompetenzen ihrer Mitgliedsgemeinden in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt neben ihren eigenen Aufgaben insbesondere auch die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr. Ausgenommen ist der Erlass von Satzungen und Verordnungen. Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung bzw. den Gemeinschaftsvorsitzenden geführt. Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Gemeinden und zwar aus den ersten Bürgermeistern und je einem Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Mitglied. Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen der ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden.
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